Kurztitel
Dienstausweise – BMASK
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
28.06.2012
Außerkrafttretensdatum
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inhalt
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Vorderseite (Bildseite)
Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
Schriftzug „BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“, „Bundessozialamt“ oder „Arbeitsinspektion“,
Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer.
Rückseite (Chipseite)
Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
gegebenenfalls Schriftzug „Dienststelle“ und die erforderliche Bezeichnung,
Vor- und Zuname sowie nachgewiesene akademische Grade,
Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum,
aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises,
Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG“.Schriftzug „Gebührenbefr. Paragraph 2, GebG“.
(2)Absatz 2,Der Dienstausweis für Bedienstete der Zentralleitung enthält zusätzlich auf der Rückseite den Schriftzug „BM Arbeit, Soziales u Konsumentenschutz“ oder „BMASK – Zentral-Arbeitsinspektorat“.
(3)Absatz 3,Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion und/oder einer bestimmten Befugnis enthalten.
Im RIS seit
05.07.2012
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Gesetzesnummer
20006395
Dokumentnummer
NOR40140698