Kurztitel
Datensicherheitsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
06.12.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKG-DSVO
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Optionale Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle
§ 21.Paragraph 21,
Anbieter und zugangsberechtigte Behörde können jeweils im Einvernehmen optieren, Stammdatenauskünfte über die Durchlaufstelle abzuwickeln. Die technischen Details solcher Auskünfte sind in der Spezifiktion zur Durchlaufstelle zu regeln.
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Gesetzesnummer
20007596
Dokumentnummer
NOR40134310