Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 459f
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
ABSCHNITT VIIIbABSCHNITT römisch acht b
Mitwirkung bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland
§ 459f.Paragraph 459 f,
Die Fremdenpolizeibehörden und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden haben den Trägern der Pensionsversicherung auf Anfrage alle maßgebenden Informationen, insbesondere jene zur Feststellung und Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland und dessen Rechtmäßigkeit, über tatsächlich verfügbare Unterhaltsmittel, getrennt nach der Bezugsquelle (wie Erwerbs- oder Pensionseinkommen, Unterhalt, Sachleistungen, Leistungen der Sozialhilfe, Haftungen oder Leistungen aus einer Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung oder Verpflichtungserklärung), und über die Angehörigeneigenschaft, zu übermitteln, soweit diese Informationen den Behörden vorliegen und für ihre Entscheidung relevant waren.
Schlagworte
Niederlassungsbehörde, Erwerbseinkommen
Im RIS seit
22.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40114535