Bundesrecht konsolidiert

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Medizinproduktebetreiberverordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinproduktebetreiberverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

MPBV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Bestandsverzeichnis

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Betreiberin/Der Betreiber hat für alle zur Verwendung bereit stehenden aktiven Medizinprodukte ein Bestandsverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,In das Bestandsverzeichnis sind folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Art und Typ, Loscode oder Seriennummer, Herstellungsjahr,
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift des Herstellers,
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift des Vertreibers,
    4. Ziffer 4
      die der CE-Kennzeichnung allenfalls hinzugefügte Kennnummer der benannten Stelle, und
    5. Ziffer 5
      Standort bzw. betriebliche Zuordnung.
  3. Absatz 3,Für das Bestandsverzeichnis sind alle Datenträger inklusive Papierform zulässig, die die Verfügbarkeit der in Absatz 2, genannten Angaben während der Dauer der Aufbewahrungsfrist sicherstellen.
  4. Absatz 4,Das Bestandsverzeichnis kann mit der Gerätedatei gemäß Paragraph 8, gemeinsam geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2026

Gesetzesnummer

20005279

Dokumentnummer

NOR40086861

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2007/70/P9/NOR40086861