Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 100a

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100a

Inkrafttretensdatum

21.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht

Paragraph 100 a,
  1. Absatz einsNachstehende Rechtsvorschriften sind im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, soweit es sich nicht um Stoffe und Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG oder das Futtermittelgesetz geregelt wird.
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, soweit es sich nicht um Stoffe oder Erzeugnisse handelt, deren In-Verkehr-Bringen und Kontrolle durch das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, das Futtermittelgesetz, das Düngemittelgesetz, das Saatgutgesetz, das Pflanzgutgesetz, das Rebenverkehrsgesetz oder das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geregelt wird.
  2. Absatz 2Zuständige Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen von genetisch veränderten Organismen ist die Behörde gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Nationale Anlaufstelle für den Kontakt mit dem Sekretariat des Übereinkommens über die biologische Sicherheit und die Informationsstelle über biologische Sicherheit gemäß den Artikel 19 und 20 des Protokolles über die biologische Sicherheit ist das Umweltbundesamt.
  3. Absatz 3Die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel obliegt
    1. Ziffer eins
      für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG fallen, dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen
    2. Ziffer 2
      für Stoffe und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des Futtermittelgesetzes fallen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
  4. Absatz 4Zuständige Behörde für die Entgegennahme von Anträgen gemäß den Artikeln 5, 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 ist
    1. Ziffer eins
      für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Lebensmittel und für Anträge auf eine gemeinsame Zulassung als genetisch verändertes Lebens- und Futtermittel der Bundesminister für Gesundheit und Frauen
    2. Ziffer 2
      für Anträge auf Zulassung als genetisch verändertes Futtermittel das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40077591