Bundesrecht konsolidiert

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Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einreihung von Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Lehrbeauftragten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 256/2004 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Paragraph 6, An den Pädagogischen und an den Religionspädagogischen Instituten werden zugeordnet:

  1. Ziffer eins
    Den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist:
    Fachwissenschaftliche, humanwissenschaftliche und fachdidaktische Lehrveranstaltungen (Lehrveranstaltungen, die dem Studienplan oder Teilbereichen des Studienplanes von unter Paragraph 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Ziffer eins, genannten Lehrveranstaltungen entsprechen, oder Lehrveranstaltungen, die für den Lehrer zur lehrplanmäßigen Durchführung seines Unterrichtes der Pflichtgegenstände in der Schulart, in der er unterrichtet, zwingend erforderlich sind), Allgemeine Didaktik im Lehrgang für Unterrichtspraktikanten, soweit diese Lehrveranstaltungen den humanwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an Pädagogischen Akademien entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, fallen, sowie den Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis:
    Lehrveranstaltungen, soweit sie nicht unter Ziffer eins, oder 3 fallen.
  3. Ziffer 3
    Der Lehrtätigkeit bzw. dem Unterricht in einer praktischen Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltung oder in einer Fertigkeit:
    Lehrveranstaltungen, soweit sie in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch IV bis römisch VI eingestuft sind.

Schlagworte

Lehrveranstaltung

Gesetzesnummer

20003413

Dokumentnummer

NOR40053285

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