Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2013
Abkürzung
GlBG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Nebenintervention
§ 62.Paragraph 62,
Der Klageverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. Der Klageverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann, wenn es ein/e Betroffene/r verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz als Nebenintervenient (Paragraphen 17 bis 19 ZPO) beitreten.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Gesetzesnummer
20003395
Dokumentnummer
NOR40052942