Kurztitel
Außerstreitgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
§ 91.Paragraph 91,
Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die §§ 88 und 90 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Bei der Aufhebung der Annahme an Kindes statt sind die Paragraphen 88 und 90 Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046719