Angewandte Mathematik
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumenberechnung und Masseberechnung,
oberflächentechnische Berechnungen.
(2)Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.