Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung § 10

Kurztitel

Orthopädietechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 306/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

28.06.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Angewandte Mathematik

Paragraph 10, (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. Ziffer eins
    Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. Ziffer 2
    Volumenberechnung und Masseberechnung,
  3. Ziffer 3
    oberflächentechnische Berechnungen.
  1. Absatz 2Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
  2. Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
  3. Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Gesetzesnummer

20002777

Dokumentnummer

NOR40042009

Navigation im Suchergebnis