Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien) Art. 18

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Armenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 12/2003

Typ

Vertrag – Armenien

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

12.11.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

TEIL ZWEI: Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
Artikel 18

Geltungsbereich, Konsultationen, Vermittlungs- und Vergleichsverfahren

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Weg oder durch Konsultationen, Vermittlungs- oder Vergleichsverfahren beigelegt.

Schlagworte

Vermittlungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002579

Dokumentnummer

NOR40039532