Bundesrecht konsolidiert

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Kinderbetreuungsgeldgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2017

Abkürzung

KBGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Entscheidung

Paragraph 27,
  1. Absatz eins,Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Der Mitteilung gemäß Absatz eins, ist eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erstellende Information, aus der insbesondere Rechte und Pflichten der Bezugsberechtigten hervorgehen, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Ein Bescheid ist auszustellen,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder
    2. Ziffer 2
      bei Rückforderung einer Leistung gemäß Paragraph 31, oder
    3. Ziffer 3
      bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß Paragraph 30, Absatz 2,, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016

Gesetzesnummer

20001474

Dokumentnummer

NOR40021478