Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 285

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 285

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

05.07.2005

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000.

Text

Verteilungstagsatzung

Paragraph 285,

  1. Absatz eins,Steht dem betreibenden Gläubiger nach Inhalt der Pfändungsacten nicht das alleinige Pfandrecht zu oder hat die Versteigerung zu Gunsten mehrerer betreibender Gläubiger stattgefunden, so ist der Erlös vom Vollstreckungsorgane bei Gericht zu erlegen und vom Executionsgerichte zu vertheilen.
  2. Absatz 2,Wenn der Erlös bis zur Vertheilung fruchtbringend angelegt wurde, sind die Zinsen zur Vertheilungsmasse zu schlagen; desgleichen ist die gemäß Paragraph 271, oder Paragraph 280, verfallene Sicherheit und der vom säumigen Meistbietenden gemäß Paragraph 278, geleistete Ersatz in die Vertheilungsmasse einzubeziehen.
  3. Absatz 3,Die Vertheilungstagsatzung ist vom Executionsgerichte von amtswegen anzuberaumen. Zur Tagsatzung sind der Verpflichtete und alle aus den Pfändungsacten ersichtlichen, noch nicht vollständig befriedigten Gläubiger zu laden, deren Pfandrecht nicht bereits gemäß Paragraph 256, Absatz 2, erloschen ist. Die Gläubiger sind zugleich aufzufordern, ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen vor oder bei der Tagsatzung anzumelden und die zum Nachweise ihrer Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt würden, als zu deren Gunsten die Exekution durch Versteigerung bewilligt und das Verkaufsverfahren nachträglich nicht wieder eingestellt wurde.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Zum Erlag des Erlöses siehe § 287 Geo., BGBl. Nr. 264/1951

Schlagworte

Exekutionsgericht, Verteilungsmasse

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P285/NOR40009613