Bundesrecht konsolidiert

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Balderschwang) (BRD) Art. 2

Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Balderschwang) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1970

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1970

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

  1. Litera a
    die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
    • Strichaufzählung
      die Gemeindeverbindungsstraße von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      den das Zollamtsgebäude umgebenden Amtsplatz;
    • Strichaufzählung
      im Zollamtsgebäude den an der Südseite gelegenen, durch den Haupteingang zugänglichen Raum, die sanitären Anlagen und alle Verbindungswege;
  2. Litera b
    die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Zollamtsgebäude, und zwar die östlich der gemeinsam benützten Räume gelegenen beiden Räume an der Südseite.

Anmerkung

1. Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.
2. BGBl. Nr. 834/1993 betrifft nur Grenzübergang Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014

Gesetzesnummer

20000432

Dokumentnummer

NOR40004679

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/285/A2/NOR40004679