Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsverfassungsgesetz § 206

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsverfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 206

Inkrafttretensdatum

15.12.1999

Außerkrafttretensdatum

05.06.2011

Abkürzung

ArbVG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

5. Hauptstück
Schluß- und Übergangsbestimmungen

Geltende Vereinbarungen

Paragraph 206,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten nicht für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine für alle im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Vereinbarung abgeschlossen wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorsieht.
  2. Absatz 2,Die zentrale Leitung ist verpflichtet, den Abschluß sowie den vollen Wortlaut der Vereinbarung allen im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe bestehenden Arbeitnehmervertretungen bis spätestens drei Monate nach dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Die örtlichen Unternehmensleitungen sind verpflichtet, die Vereinbarung binnen drei Tagen nach diesem Zeitpunkt im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raum aufzulegen oder in sonst geeigneter Form kundzumachen.
  3. Absatz 3,Wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, nicht für alle im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer gilt, können die Parteien deren Einbeziehung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerechnet ab dem in Absatz eins, genannten Stichtag nachholen. Für die Einbeziehung ist die Zustimmung der Mehrheit der Vertreter der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich.
  4. Absatz 4,Vereinbarungen gemäß Absatz eins,, die unter Beteiligung von Arbeitnehmervertretern aus Drittstaaten abgeschlossen wurden, sind gültig.
  5. Absatz 5,Wenn eine Vereinbarung gemäß Absatz eins, befristet abgeschlossen wurde, können die Parteien nach Fristablauf ihre weitere Anwendbarkeit beschließen. Andernfalls finden die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles Anwendung.
  6. Absatz 6,Auf die Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß Absatz eins, mitwirken, ist Paragraph 205, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen des römisch fünf. Teiles gelten nicht für Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen,
    1. Ziffer eins
      die erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 171, Absatz 2, in der Fassung dieses Bundesgesetzes in den Geltungsbereich des römisch fünf. Teiles fallen, und
    2. Ziffer 2
      in denen vor dem 15. Dezember 1999 eine für alle im Unternehmen bzw. in der Unternehmensgruppe in den Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer geltende Vereinbarung abgeschlossen wurde, die eine länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer vorsieht.
  8. Absatz 8,Auf Vereinbarungen gemäß Absatz 7, sind die Absatz 2 bis 6 anzuwenden, wobei an die Stelle des in Absatz eins, genannten Stichtages der in Absatz 7, genannte Stichtag tritt.

Schlagworte

Schlußbestimmung, Unterrichtungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40003579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/22/P206/NOR40003579