Kurztitel
Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ERVO 1994
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Rücklagen
§ 14.Paragraph 14,
Aus den Rücklagen gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken. Aus den Rücklagen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 8, WGG sind auch die Ausfälle an Entgelt und andere unvorhergesehene Ausfälle im Zusammenhang mit der Verwaltung der Miet- und Nutzungsgegenstände zu decken.
Schlagworte
Mietgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2017
Gesetzesnummer
10012450
Dokumentnummer
NOR12155672
Alte Dokumentnummer
N9199442293J