Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 259

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 259

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Schlußbestimmungen zu Artikel römisch eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, (19. Novelle)

Paragraph 259,
  1. Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      rückwirkend mit 1. Jänner 1992 die Paragraphen 32, Absatz 2, 79, Absatz eins, 86, Absatz 5, Litera a,, 93 Absatz 6, 172, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    2. Ziffer 2
      rückwirkend mit 1. Juli 1992 Paragraph 198, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    3. Ziffer 3
      rückwirkend mit 1. Jänner 1993 die Paragraphen 2, Absatz 3, Litera e,, 25 Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 5, 26, Absatz 2, 26 a, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 72 Absatz 2, 127 a und 149 Absatz 4, Litera g, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    4. Ziffer 4
      mit 1. Juli 1993 die Paragraphen 7, Absatz 3, 55, Absatz 2, Ziffer eins, 91, Absatz eins, Ziffer eins, 99, Absatz 2, 129, Absatz 3, 136, Absatz 4, 149, Absatz 3, 151, Absatz 3 und 5, 170 Absatz eins, 185, Absatz 3, 198, Absatz 2 und Artikel römisch zwei, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    5. Ziffer 5
      mit 1. Juli 1993 weiters die Paragraphen 3, Absatz eins, 20, Absatz 2, 26, Absatz 4 und 5, 27 Absatz 7, 33, Absatz eins, 35 a, Absatz 2,, Abschnitt römisch sieben des Ersten Teiles, 62 Absatz eins und 3, 67 Absatz 3, Ziffer 2 und 3 und Absatz 4, 112, Absatz eins, Ziffer eins, 113, Absatz 2, 114, 116, Absatz 8, 116 a, 117, 119, 119 a, 120, Absatz eins und 3 bis 6, 122, 122 a, 123, 124, 125, 126, 127, 127 b, 129 Absatz 4, Litera b und c und Absatz 7, Ziffer 3, 4 und 7, 130, 131 Absatz eins, 2 und 4, 131 a, 131 b, 131 c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2, 139, 140, 141, samt Überschrift, 142, 143, 143a, 144, 145 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 74, 147, 148, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 77, 148 a, Absatz 2, 149, Absatz eins, 164, Absatz 2 und 239 Absatz 13, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    6. Ziffer 6
      mit 1. Jänner 1995 Paragraph 25, Absatz 2, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993,;
    Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 62, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, auf Leistungen mit einem vor dem 1. Juli 1993 liegenden Stichtag ist auch der Zurechnungszuschlag und der Kinderzuschlag nach den vor dem 1. Juli 1993 in Geltung gestandenen Vorschriften heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Personen, die erst auf Grund des Paragraph 136, Absatz 4, Litera d, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Juli 1993, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1994 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Artikel römisch zwei, Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen 116 a, 116 b, 120, Absatz 3 bis 5, 122, 123, 127, 127 a, 129 Absatz 7, Ziffer 3, 130, 131 a, Absatz 3, 131, Absatz eins und 4, 131 b, 131 c, 132 Absatz eins und 4, 133 Absatz 2, 139, 140 und 143 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
  5. Absatz 5,Bei Personen mit Stichtag 1. Jänner 1993 bis 1. Juni 1993, bei denen Zeiten gemäß Paragraph 116 a, oder Paragraph 116 b, nach der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage für die Pension zu berücksichtigen gewesen wären, wenn diese Rechtslage bereits am 1. Jänner 1993 in Kraft getreten wäre, ist die Pension von Amts wegen auf Grund der am 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage (gesamtes Bemessungsrecht) neu zu bemessen. Paragraph 116 a, Absatz 7 und Paragraph 116 b, Absatz 4, ist nicht anzuwenden. Wenn es für sie günstiger ist, gebührt die neu bemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4, bleiben, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen mit Ausnahme der Voraussetzung der Paragraphen 130, Absatz eins, Ziffer 2 und 131 Absatz eins, Litera e und die Bestimmungen über die Bemessung einer Pension – unter Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung der Alterspension beim Aufschub der Geltendmachung des Anspruches und unter Außerachtlassung eines allfälligen Kinderzuschusses und Hilflosenzuschusses (Pflegegeldes) – in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 1. Dezember 1996 fällt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage anstelle der letzten 120 Versicherungsmonate bei einem Stichtag
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis 1. Dezember 1995 die letzten 132 Versicherungsmonate,
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis 1. Dezember 1996 die letzten 156 Versicherungsmonate
    aus allen Zweigen der Pensionsversicherung heranzuziehen sind. Dies gilt bei Anwendung des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung in den Fällen der Ziffer eins,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 51. Lebensjahres liegt, in den Fällen der Ziffer 2,, wenn der Stichtag vor bzw. nach Vollendung des 53. Lebensjahres liegt. Dabei ist Paragraph 51, dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Paragraph 108 c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 30. Juni 1993 in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß bei der Festsetzung der Aufwertungsfaktoren für die Jahre 1994 bis 1996 anstelle des Richtwertes der jeweils geltende Anpassungsfaktor des zweitvorangegangenen Kalenderjahres tritt.
  7. Absatz 7,Eine Pension, die gemäß Absatz 6, nach dem am 30. Juni 1993 geltenden Recht gewährt wird, setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen:
    1. Ziffer eins
      der Pension, die auf Grund der ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtslage gebühren würde und
    2. Ziffer 2
      einem Ergänzungsbetrag, der sich aus der Differenz der Höhe der Pension gemäß Absatz 6 und der Pension gemäß Ziffer eins, ergibt.
    Die Pension gemäß Ziffer eins, unterliegt sämtlichen Bestimmungen des ab 1. Juli 1993 geltenden Rechtes. Der Ergänzungsbetrag gemäß Ziffer 2, unterliegt nur der Anpassung gemäß Paragraph 47, Er gebührt nur in Verbindung mit der Pension gemäß Ziffer eins,
  8. Absatz 8,In den Fällen des Bezuges einer Sonderunterstützung ist Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 9,Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 131 a, oder auf eine Alterspension gemäß Paragraph 130, ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraph 131 b, oder Paragraph 131 c, ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß Paragraph 130,, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß Paragraph 130, gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.
  10. Absatz 10,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Höherversicherungspension gemäß Paragraph 141, Absatz 2 und 5 in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiterbestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind; bei Anfall einer Alterspension gemäß Paragraph 130, gilt Paragraph 141, Absatz 3, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.
  11. Absatz 11,Ein am 30. Juni 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß Paragraph 144, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung bleibt auch über diesen Zeitpunkt hinaus so lange weiter bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. Juni 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. Juni 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden.
  12. Absatz 12,Paragraph 144, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1993 anfallen.
  13. Absatz 13,Paragraph 145, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 74, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1993, ist auf alle Versicherungsfälle des Todes, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, anzuwenden; in den Fällen des Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist Paragraph 145, Absatz eins, in der am 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension des (der) Verstorbenen vor dem 1. Juli 1993 liegt. Artikel römisch zwei, Absatz 4 und 5 der 4. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1981,, ist anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 14, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1995,)

  14. Absatz 15,Abweichend von Paragraph 162, Absatz 5, kann der Versicherungsträger für die dort genannten Zwecke im Geschäftsjahr 1993 bis zu 0,06 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aufwenden.
  15. Absatz 16,Paragraph 116 a, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 33, ist für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Zeiten mit der Maßgabe anzuwenden, daß die (der) Versicherte im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12116079

Alte Dokumentnummer

N6199854281L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P259/NOR12116079