Bundesrecht konsolidiert

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Schauspielergesetz § 51

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schauspielergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 441/1922 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

15.08.1922

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Dienstvertrag anderer Theaterangestellter

Paragraph 51,

Für das Dienstverhältnis von Personen, die nicht Mitglieder (Paragraph eins,) sind und die im Geschäftsbetriebe eines Theaterunternehmers vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder von Kanzleiarbeiten angestellt sind (Sekretär, Kassier, Buchhalter, uä), gelten, sofern das Dienstverhältnis die Erwerbstätigkeit des Angestellten hauptsächlich in Anspruch nimmt, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes vom 11. Mai 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 292, soweit nicht durch die Paragraphen 3 und 4 des Angestelltengesetzes eine Ausnahme angeordnet ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2017

Gesetzesnummer

10008071

Dokumentnummer

NOR12092487

Alte Dokumentnummer

N6192236577L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/441/P51/NOR12092487