Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 35a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Identitätsausweis

Paragraph 35 a, (1) Auf Antrag haben Bundespolizeidirektionen und - außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches - Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

  1. Absatz 2,Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn
    1. Ziffer eins
      im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,
    2. Ziffer 2
      das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder
    3. Ziffer 3
      sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.
  2. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Absatz 2, abzuliefern ist oder ein Identitätsdatum (Absatz eins,) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der Bundespolizeidirektion oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ eingeschritten ist.
  3. Absatz 4,Sofern ein von einer Abnahme nach Absatz 3, Betroffener nach den Umständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nach Absatz eins, erforderlichen Daten feststehen, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach Absatz eins, ausgestellt werden.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12067200

Alte Dokumentnummer

N4199914380O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P35a/NOR12067200