(2)Absatz 2,Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente, sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.