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Bundesrecht konsolidiert
.
Insolvenzordnung § 175
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 174 am 18.10.2026
§ 176 am 18.10.2026
Alle Fassungen
§ 175 heute
§ 175 gültig ab 01.07.2010
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
§ 175 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 337/1914
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 370/1982
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 175
Inkrafttretensdatum
01.01.1983
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
IO
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Fristen, Versäumnis.
§ 175.
Paragraph 175,
(1)
Absatz eins,
Die in der Konkursordnung bestimmten Fristen sind unerstreckbar.
(2)
Absatz 2,
Anträge, Erklärungen und Einwendungen, zu deren Anbringung eine Tagsatzung bestimmt ist, können von den nicht erschienenen, gehörig geladenen Personen nachträglich nicht mehr vorgebracht werden.
(3)
Absatz 3,
Das Gericht kann jeden Beteiligten unter Setzung einer angemessenen Frist zur Äußerung über einen Antrag auffordern und im Fall der Nichtäußerung annehmen, daß der Beteiligte diesem keine Einwendungen entgegensetzt. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten.
(4)
Absatz 4,
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet weder gegen die Versäumung einer Tagsatzung noch gegen die Versäumung einer Frist statt.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR12023428
Alte Dokumentnummer
N2191429626S
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1914/337/P175/NOR12023428