Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/04/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0006

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art2 Abs2 lita
62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORAB

Rechtssatz

Entsprechend den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 16. Jänner 2024, C-33/22, Österreichische Datenschutzbehörde, führt die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht dazu, dass das Unionsrecht (und insofern insbesondere die DSGVO) unanwendbar ist (Rn. 50). Ebenso reicht der Umstand, dass der Verantwortliche eine Behörde ist, deren Haupttätigkeit in der Gewährleistung der nationalen Sicherheit besteht, als solcher nicht aus, um Verarbeitungen personenbezogener Daten durch diese Behörde im Rahmen anderer von ihr durchgeführter Tätigkeiten, die nicht der Wahrung der nationalen Sicherheit dienen, vom Anwendungsbereich der DSGVO auszunehmen (Rn. 51).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62022CJ0033 Österreichische Datenschutzbehörde VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021040006.J04

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2021040006_20240201J03