Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/14/0341
Entscheidungsdatum
08.03.2021
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGVG 2014 §24
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/14/0324 B 04.05.2021
Rechtssatz
Ein geklärt erscheinender Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 kann nur jener sein, der bereits von der Behörde vollständig festgestellt (und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten) wurde. Es erübrigt sich nämlich nur in einer solchen Konstellation die Neuaufrollung und Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch eine im konkreten Verfahren erstmalig einschreitende und mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Gerichtsinstanz.Ein geklärt erscheinender Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann nur jener sein, der bereits von der Behörde vollständig festgestellt (und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten) wurde. Es erübrigt sich nämlich nur in einer solchen Konstellation die Neuaufrollung und Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch eine im konkreten Verfahren erstmalig einschreitende und mit voller Tatsachenkognition ausgestattete Gerichtsinstanz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140341.L01
Im RIS seit
21.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021
Dokumentnummer
JWR_2020140341_20210308L01