Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0029

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §1a
EisenbahnG 1957 §74 Abs1
EURallg
32012L0034 Eisenbahnraum-RL Art56 Abs1

Rechtssatz

Wenn Artikel 56, Absatz eins, der RL 2012/34/EU der Regulierungsstelle eine Zuständigkeit betreffend Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers nicht nur hinsichtlich der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Litera a,) und der darin festgelegten Kriterien (Litera b,) zuweist, sondern auch - offensichtlich unabhängig von einer Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen - hinsichtlich - u.a. - der Entgeltregelung (Litera d,), wird deutlich, dass die Zuständigkeit der Regulierungsstelle zur Überprüfung von Entgeltregelungen nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass diese in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind. Für die Frage, ob die SCK in Bezug auf die entsprechenden Passagen der "Marktinformation" der Revisionswerberin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen wettbewerbsaufsichtsbehördlich einschreiten durfte, ist daher in erster Linie auf deren Inhalt abzustellen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J07

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030029_20200225J07