Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2019/03/0019
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Index
L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65001 Jagd Wild Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
JagdG Bgld 2017 §1 Z2
JagdG Bgld 2017 §1 Z3
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z1
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z2
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z3
VwRallg
Rechtssatz
Der Wortlaut des § 82 Abs. 13 Bgld JagdG 2017 lässt zwar für sich genommen nicht erkennen, ob für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage bzw. Bedingung das Vorliegen bloß einer der in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ausreicht. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften des 1. Abschnitts des IX. Hauptstückes des Bgld JagdG 2017 über die jagdwirtschaftliche Planung unter Einbeziehung der durch das Bgld JagdG 2017 insgesamt gesteckten Ziele (vgl. insbesondere § 1 Z 2 und 3 Bgld JagdG 2017) wird aber deutlich, dass die Vorschreibung einer Auflage iSd § 82 Abs. 13 Bgld JagdG 2017 schon dann zulässig ist, wenn sie geeignet ist, auch nur einem der in den Z 1 bis 3 genannten Ziele (Sicherstellung einer vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung, Gewährleistung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgeglichenen Altersstruktur) zum Durchbruch zu verhelfen.Der Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 13, Bgld JagdG 2017 lässt zwar für sich genommen nicht erkennen, ob für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage bzw. Bedingung das Vorliegen bloß einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen ausreicht. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften des 1. Abschnitts des römisch neun. Hauptstückes des Bgld JagdG 2017 über die jagdwirtschaftliche Planung unter Einbeziehung der durch das Bgld JagdG 2017 insgesamt gesteckten Ziele vergleiche insbesondere Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 Bgld JagdG 2017) wird aber deutlich, dass die Vorschreibung einer Auflage iSd Paragraph 82, Absatz 13, Bgld JagdG 2017 schon dann zulässig ist, wenn sie geeignet ist, auch nur einem der in den Ziffer eins bis 3 genannten Ziele (Sicherstellung einer vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung, Gewährleistung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgeglichenen Altersstruktur) zum Durchbruch zu verhelfen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J06
Im RIS seit
23.08.2019
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030019_20190626J04