Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0018

Entscheidungsdatum

20.11.2019

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §8 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Tir JagdG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten. Eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung wird weiters jedenfalls dann vorliegen, wenn die Möglichkeiten der Bejagung in einem der betroffenen Jagdgebiete so eingeschränkt würden, dass die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet wäre, sodass auch "nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen," (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15, zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,), festzustellen wären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030018.J07

Im RIS seit

16.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030018_20191120J06

Rechtssatz für Ra 2019/03/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0121

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §8 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/03/0018 E 20. November 2019 RS 6

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Tir JagdG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten. Eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung wird weiters jedenfalls dann vorliegen, wenn die Möglichkeiten der Bejagung in einem der betroffenen Jagdgebiete so eingeschränkt würden, dass die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet wäre, sodass auch "nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen," (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15, zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,), festzustellen wären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L06

Im RIS seit

27.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030121_20200128L06

Rechtssatz für Ra 2021/03/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0066

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litb
JagdG Tir 2004 §5 Abs5 litc
JagdG Tir 2004 §8 Abs3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/03/0018 E 20. November 2019 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, Tir JagdG 2004 stellt sowohl auf jene Grundflächen ab, die sich in der gegebenenfalls neu festzustellenden Eigenjagd befinden als auch auf die Grundflächen der (möglichen) neuen benachbarten Jagdgebiete, und verlangt einen Vergleich mit jener Situation, wie sie ohne Feststellung der neuen Eigenjagd gegeben ist. Eine wesentliche Erschwernis für die Jagdausübung läge jedenfalls vor, wenn die Bejagung oder die Hege des Wildes wesentlich erschwert würde, was etwa bei einem ungünstigen Grenzverlauf der Fall sein kann vergleiche Paragraph 8, Absatz 3, Tir JagdG 2004), oder auch, wenn die jeweiligen Jagdgebiete nur nach Einräumung von (allenfalls weiteren) Jägernotwegen erreicht werden könnten. Eine wesentliche Erschwernis der Jagdausübung wird weiters jedenfalls dann vorliegen, wenn die Möglichkeiten der Bejagung in einem der betroffenen Jagdgebiete so eingeschränkt würden, dass die Erfüllung der Abschusspläne gefährdet wäre, sodass auch "nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen, die einem allfälligen privaten Interesse an einer Jagdgebietsfeststellung stets vorgehen," (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 161/15, zu Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c Tir JagdG 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2015,), festzustellen wären.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030066.L05

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Dokumentnummer

JWR_2021030066_20211005L05