Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2018/06/0262
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Index
E1E
E6J
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Vorarlberg
L82000 Bauordnung
59/04 EU - EWR
Norm
BauRallg
RPG Vlbg 1996 §16
12010E063 AEUV Art63
61999CJ0515 Reisch VORAB
Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis VwGH 6.10.2011, 2009/06/0020, unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH bereits ausgesprochen hat, könnten Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zugelassen werden, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgten und wenn sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachteten, das heißt, wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geografischen Gebiet, die ein Mitgliedstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfüge, könnten als Beitrag zu einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel angesehen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0515 Reisch VORAB
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018060262.L02
Im RIS seit
18.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2022
Dokumentnummer
JWR_2018060262_20211216L02