Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/01/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19128 A/2015

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2014/01/0035

Entscheidungsdatum

26.05.2015

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014010035.J02

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2014010035_20150526J02

Rechtssatz für Ra 2016/01/0124

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0124

Entscheidungsdatum

11.10.2016

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010124.L02

Im RIS seit

13.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_2016010124_20161011L02

Rechtssatz für Ra 2016/01/0278

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/01/0278

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/01/0280 Ra 2016/01/0279

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016010278.L01

Im RIS seit

24.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2016010278_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0258

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0258

Entscheidungsdatum

19.09.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/01/0259 Ra 2017/01/0261 Ra 2017/01/0260

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 VwSlg 19128 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010258.L02

Im RIS seit

17.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Dokumentnummer

JWR_2017010258_20170919L02

Rechtssatz für Ra 2018/01/0325

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/01/0325

Entscheidungsdatum

25.09.2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs2 Z7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/01/0035 E 26. Mai 2015 VwSlg 19128 A/2015 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 7, StbG enthält (neben Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG) ein spezielles Verleihungshindernis, das dann gegeben ist, wenn der Verleihungswerber ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können. Ein Naheverhältnis liegt bei Personen vor, die - neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen - (wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind vergleiche die Materialien zur Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 in Regierungsvorlage 1189 BlgNR römisch 22 . GP, 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010325.L02

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2018010325_20180925L02