Soweit die Revision aus Art. 70 des EU-Beitrittsvertrages mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 (Konle), ein "Verschlechterungsverbot" abzuleiten versucht, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Übergangsbestimmung handelt, wonach Österreich zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 1999 seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen beibehalten durfte. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des EuGH im Fall Konle bezieht sich auf Regelungen des Tir GVG 1993, wonach nur österreichische Staatsangehörige beim Erwerb eines bebauten Grundstücks keine Genehmigung benötigten. Inwiefern § 16 Vlbg RPG 1996, der unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, mit dem Fall Konle vergleichbar sein soll, lässt die Revision offen.Soweit die Revision aus Artikel 70, des EU-Beitrittsvertrages mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 1.6.1999, C-302/97 (Konle), ein "Verschlechterungsverbot" abzuleiten versucht, ist ihr zu entgegnen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Übergangsbestimmung handelt, wonach Österreich zwischen 1. Jänner 1995 und 31. Dezember 1999 seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen beibehalten durfte. Ein allgemeines Verschlechterungsverbot ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen. Die Entscheidung des EuGH im Fall Konle bezieht sich auf Regelungen des Tir GVG 1993, wonach nur österreichische Staatsangehörige beim Erwerb eines bebauten Grundstücks keine Genehmigung benötigten. Inwiefern Paragraph 16, Vlbg RPG 1996, der unterschiedslos auf österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten anzuwenden ist, mit dem Fall Konle vergleichbar sein soll, lässt die Revision offen.