Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2022/01/0170
Entscheidungsdatum
20.07.2022
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0417 E 30. April 2018 RS 15
Stammrechtssatz
Mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren wird ein Verhalten gesetzt, in dem eine negative Einstellung gegenüber den - im vorliegenden Zusammenhang - zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt (vgl. zur negativen Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen als Maßstab des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).Mit der vorsätzlichen Verwendung einer falschen Identität sowohl im Asylverfahren als auch im staatsbürgerschaftsrechtlichen Verleihungsverfahren wird ein Verhalten gesetzt, in dem eine negative Einstellung gegenüber den - im vorliegenden Zusammenhang - zum Schutz vor Gefahren für die Sicherheit sowie die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassenen Gesetzen zum Ausdruck kommt vergleiche zur negativen Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen als Maßstab des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010170.L06
Im RIS seit
13.10.2022
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022
Dokumentnummer
JWR_2022010170_20220720L03