Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2015/08/0194
Entscheidungsdatum
24.11.2016
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
GSVG 1978 §35 Abs2;
GSVG 1978 §40 Abs1;
Rechtssatz
Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, so tritt die Fälligkeit nach Maßgabe jenes Zeitpunkts ein, in dem der Versicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit der Daten des Einkommensteuerbescheids eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080194.L06
Im RIS seit
13.02.2017
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015080194_20161124L06