Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19365 A/2016
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2015/07/0057
Entscheidungsdatum
28.04.2016
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §9;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/03/0066 E 17. Dezember 2014 RS 26
Stammrechtssatz
Es kann von einem Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für ihn nachteilige) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG 2014) - nicht vorgesehen ist (Hinweis E vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018).Es kann von einem Beschwerdeführer nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche (insbesondere auch für ihn nachteilige) rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebensowenig kann aber davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG 2014) - nicht vorgesehen ist (Hinweis E vom 5. November 2014, Ra 2014/09/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015070057.L03
Im RIS seit
08.06.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015070057_20160428L03