Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/05/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/05/0043

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
VwGVG 2014 §24;

Rechtssatz

Der EGMR hat den Entfall einer mündlichen Verhandlung etwa dann als gerechtfertigt angesehen, wenn angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht, oder etwa wenn keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen sind, die Tatsachen nicht bestritten werden und das Gericht auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen und der Aktenlage entscheiden kann oder auch, wenn die Erfordernisse der Effizienz und Wirtschaftlichkeit gegen die systematische Abhaltung von Verhandlungen sprechen, etwa in Sozialversicherungsfällen, in welchen allgemein gesehen eher technische Fragen besser auf schriftliche Weise behandelt werden und die systematische Abhaltung von Verhandlungen die Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen Verfahrensdauer vereiteln würde (Hinweis VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, mit Hinweis auf EGMR 19.2.1998, Allan Jacobsson/Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, und EGMR 18.7.2013, Schädler-Eberle/Liechtenstein, 56422/09).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015050043.L04

Im RIS seit

01.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Dokumentnummer

JWR_2015050043_20171212L04