Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ro 2015/05/0022
Entscheidungsdatum
29.03.2017
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
UVPG 2000 §2 Abs2;
UVPG 2000 Anh1;
Rechtssatz
Räumlich zusammenhängende Projekte sind als Einheit und somit als ein Vorhaben dann anzusehen, wenn sie in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen, sei es, dass durch ihre kumulative Wirkung Schwellenwerte oder Kriterien von Vorhaben des Anhanges 1 des UVPG 2000 erreicht bzw. erfüllt werden, sei es, dass die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (Hinweis E vom 23. Juni 2010, 2007/03/0160).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2015050022.J04
Im RIS seit
24.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2017
Dokumentnummer
JWR_2015050022_20170329J04