Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/10/0043

Entscheidungsdatum

17.10.2005

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (Hier: Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100043.X03

Im RIS seit

08.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2003100043_20051017X03

Rechtssatz für Ro 2014/10/0047

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0047

Entscheidungsdatum

21.12.2016

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1a Abs1;
ForstG 1975 §1a Abs4 litb;
ForstG 1975 §5 Abs1 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0043 E 17. Oktober 2005 RS 3

Stammrechtssatz

Der in bestimmter Art und Weise, nämlich parkmäßig gestaltete Aufbau des Bewuchses bildet die primäre Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins a, Absatz 4, Litera b, ForstG. Erst wenn die bestockte Fläche "infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses" überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dient, gilt sie nicht als Wald. Der Umstand nicht forstlicher Nutzung einer Fläche, ohne dass dies Folge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses wäre, ist im gegebenen Zusammenhang nicht relevant. (Hier: Aus diesem Grunde ist auch nicht entscheidend, ob ein Fußweg zum "Salettl" führt, der Teil eines Fußwegenetzes ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100047.J04

Im RIS seit

19.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Dokumentnummer

JWR_2014100047_20161221J04