Es kommt lediglich darauf an, ob durch die öffentliche Verkehrsfläche eine Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Wegenetz ermöglicht wird, nicht aber, ob von dieser Möglichkeit durch den Grundeigentümer auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird (Hinweis E 19. Februar 1993, 90/17/0309, ergangen zu § 20 Abs 1 OÖ BauO 1976)Es kommt lediglich darauf an, ob durch die öffentliche Verkehrsfläche eine Verbindung des Bauplatzes mit dem öffentlichen Wegenetz ermöglicht wird, nicht aber, ob von dieser Möglichkeit durch den Grundeigentümer auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird (Hinweis E 19. Februar 1993, 90/17/0309, ergangen zu Paragraph 20, Absatz eins, OÖ BauO 1976)