Die Anlage eines Golfplatzes ist im Hinblick auf die mit derartigen Vorhaben regelmäßig einhergehenden Veränderungen des Geländeprofiles dem § 6 Abs. 3 lit. c Stmk NatSchG zu subsumieren.Die Anlage eines Golfplatzes ist im Hinblick auf die mit derartigen Vorhaben regelmäßig einhergehenden Veränderungen des Geländeprofiles dem Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Stmk NatSchG zu subsumieren.
§ 6 Abs. 3 lit. d leg. cit. bezieht sich (arg. "Verwendung von Flächen") bloß auf die Widmung und Nutzung von Flächen für Sportzwecke ohne relevante Änderung der Geländebeschaffenheit.Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, leg. cit. bezieht sich (arg. "Verwendung von Flächen") bloß auf die Widmung und Nutzung von Flächen für Sportzwecke ohne relevante Änderung der Geländebeschaffenheit.