Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6475 F/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0196

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §119 Abs1;
ZollG 1955 §119 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 371;

Rechtssatz

Verbringt der Begleitscheinnehmer, auf dessen Namen der Begleitschein lautet, das Begleitscheingut nicht selbst zum Empfangszollamt, sondern übergibt er das Begleitscheingut samt Begleitschein einer anderen Person zur weiteren Beförderung, so geht die Stellungspflicht auf diese Person und unter denselben Voraussetzungen auch auf jede andere nachfolgende Person über. Die Verpflichtung, im Falle der Nichtstellung Ersatz für die auf das Begleitscheingut entfallenden Eingangsabgaben zu leisten, bleibt aber auch in diesem Fall gem Paragraph 119, Absatz 4, ZollG 1955 unverändert beim Begleitscheinnehmer.

Abgabenschuldrechtlich ist daher der Übergang der Stellungspflicht ohne Bedeutung, weil sich an der Haftung (Ersatzverpflichtung) des Begleitscheinnehmers hiedurch nichts ändert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160196.X03

Im RIS seit

25.01.1990

Dokumentnummer

JWR_1989160196_19900125X03