Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6417 F/1989

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/16/0045

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Index

59/01 EFTA
59/04 EU - EWR

Norm

EFTA-DG §4 Abs3;
EG-AbkDG §7 Abs3;

Rechtssatz

Wesentlicher Zweck eines Abkommens zur Begründung einer Freihandelszone, deren Partner - zum Unterschied von einer Zollunion, etwa der EWG - keinen gemeinsamen Außenzolltarif haben, ist die Bestimmung des Warenursprungs, insbesondere die des Ursprungs von Waren, die nicht vollständig in der Zone erzeugt worden sind. In Freihandelszonen sind komplizierte Ursprungsregeln notwendig, nach denen bei der Einfuhr Waren mit Ursprung aus den Mitgliedsstaaten von denjenigen aus Drittländern unterschieden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160045.X01

Im RIS seit

28.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160045_19890628X01