Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0282

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/08/0282

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

KollV Friseurgewerbe §9 Z4;
KollV Friseurgewerbe §9;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 9, Ziffer 4, KollV für das Friseurgewerbe behandelt nicht eine tageweise Beschäftigung, sondern den Fall einer regelmäßigen, dauernden Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 30 Stunden und ordnet für diese Beschäftigungsverhältnisse an, daß sie nach dem (höheren) jeweils gültigen Stundenlohn für Aushelfer zu entlohnen sind, sofern es sich nicht um eine Halbtagsbeschäftigung gemäß Absatz 3, handelt. Der Fall der tageweisen Aushilfstätigkeit im engeren Sinn ist in Paragraph 9, des KollV nicht geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080282.X05

Im RIS seit

30.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1989080282_19900424X05