Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/06/0175

Entscheidungsdatum

21.06.1990

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litc;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §28 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/06/0176

Rechtssatz

Aus dem im Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO 1968 normierten Wahlrecht zwischen Kuppeln und Einhalten des Abstandes ergibt sich, daß diese Abstandsvorschrift sich ausschließlich auf den Seitenabstand bezieht, nicht aber auf einen Abstand zu einer gegenüberliegenden, durch eine öffentliche Straße getrennte Grundfläche. Die erforderliche Belichtung und Belüftung von an einer Straße gegenüberliegenden Bauten kann lediglich durch eine entsprechende Festsetzung von Baugrenzlinien erfolgen. Die Ansicht, dem Nachbarn stehe dabei überhaupt kein Mitspracherecht zu, widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 2, Litera c, Stmk BauO.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989060175.X05

Im RIS seit

18.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060175_19900621X05