Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
84/16/0027
Entscheidungsdatum
21.02.1985
Index
32/06 Verkehrsteuern
Norm
GrEStG 1955 §4 Abs2;
Rechtssatz
Abgesehen von den anderen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 4 Abs 2 zweiter Satz GrEStG 1955 müssen auf dem erworbenen Grundstück nach seiner Veräußerung durch den Ersterwerber noch INNERHALB DER ACHTJÄHRIGEN FRIST Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im WOHNUNGSEIGENTUM errichtet werden (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).Abgesehen von den anderen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz GrEStG 1955 müssen auf dem erworbenen Grundstück nach seiner Veräußerung durch den Ersterwerber noch INNERHALB DER ACHTJÄHRIGEN FRIST Kleinwohnungen oder Arbeiterwohnstätten im WOHNUNGSEIGENTUM errichtet werden (Hinweis E 29.1.1981, 125/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984160027.X01
Dokumentnummer
JWR_1984160027_19850221X01