Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
84/12/0140
Entscheidungsdatum
11.11.1985
Index
77 Kunst Kultur
Norm
DSchG 1923 §2 Abs1 idF 1978/167;
Rechtssatz
Das Bundesdenkmalamt ist bei der Unterschutzstellung eines Objektes gemäß § 2 Abs 1 Denkmalschutzgesetz Behörde erster Instanz und behält diese Stellung auch im Rechtsmittelverfahren. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.Das Bundesdenkmalamt ist bei der Unterschutzstellung eines Objektes gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz Behörde erster Instanz und behält diese Stellung auch im Rechtsmittelverfahren. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120140.X02
Im RIS seit
29.03.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010
Dokumentnummer
JWR_1984120140_19851111X02