Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/06/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/06/0020

Entscheidungsdatum

29.11.1984

Index

L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg impl;
ROG Stmk 1974 §51 Abs6 idF 1980/051;

Rechtssatz

Bei der Widmung eines Grundstücks kommt es bei Fehlen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen u.a. darauf an, dass das Vorhaben nach der Art der Nutzung dem Charakter des bauten Gebietes (und nicht zukünftigen Planungsabsichten der Gemeinde, die dem Flächenwidmungsplan vorbehalten bleiben müssen) entspricht.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982060020.X02

Im RIS seit

30.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060020_19841129X02