Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/11/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/11/0101

Entscheidungsdatum

27.04.1982

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110101.X01

Im RIS seit

29.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981110101_19820427X01

Rechtssatz für 81/11/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/11/0112

Entscheidungsdatum

27.04.1982

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Rechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110112.X01

Im RIS seit

29.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1981110112_19820427X01

Rechtssatz für 82/11/0101

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/11/0101

Entscheidungsdatum

28.09.1982

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110101.X01

Im RIS seit

03.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110101_19820928X01

Rechtssatz für 82/11/0151

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/11/0151

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982110151.X01

Im RIS seit

09.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110151_19821123X01

Rechtssatz für 81/11/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

81/11/0122

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981110122.X01

Im RIS seit

04.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015

Dokumentnummer

JWR_1981110122_19830215X01

Rechtssatz für 83/10/0072

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0072

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol

Norm

LPolG Tir 1976 §14 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100072.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1983100072_19830525X01

Rechtssatz für 83/10/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/10/0028

Entscheidungsdatum

17.10.1983

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983100028.X01

Im RIS seit

02.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1983100028_19831017X01

Rechtssatz für 87/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/10/0145

Entscheidungsdatum

05.12.1988

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1 idF 1981/048;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100145.X01

Im RIS seit

08.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1987100145_19881205X01

Rechtssatz für 96/10/0207

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/10/0207

Entscheidungsdatum

27.01.1997

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100207.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100207_19970127X01

Rechtssatz für 95/10/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0198

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Index

L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Salzburg
L40055 Prostitution Sittlichkeitspolizei Salzburg

Norm

PolStG Slbg 1975 §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0112 E 27. April 1982 RS 1

Stammrechtssatz

Unter "Anbahnung" von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution ist jedes erkennbare Sichanbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hierdurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter den Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt; es muss allgemein und nicht nur einem eingeweihten Personenkreis gegenüber als Anbieten zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr verstanden werden. Allerdings bedeutet diese allgemeine Erkennbarkeit nicht, dass dieses Verhalten auch im konkreten Fall von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden konnte. Vielmehr kommt es darauf an, ob ein bestimmtes Verhalten, wäre es wahrgenommen worden, nicht nur von einem eingeweihten Personenkreis der gewerbsmäßigen Unzucht zugeordnet worden wäre. (Hinweis auf E vom 24.3.1981, 3397/80, E 5.5.1981, 2519/80, E vom 30.6.1981, 2521/80, E vom 13.10.1981, 81/11/0019, E vom 27.10.1981, 81/11/0033 alles zu Paragraph 14, Litera b, LAG Tirol sowie VJ zu LPStG Slbg bzw. Vlbg)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100198.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100198_19971027X02