Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1747/72
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1969 §120 Abs2;
BauO NÖ 1969 §120 Abs7;
BauO NÖ 1969 §120 Abs8;
BauO NÖ 1969 §3;
BauO NÖ 1969 §4;
BauRallg impl;
ROG NÖ 1968 §13;
ROG NÖ 1968 §24 Abs2;
ROG NÖ 1968 §24 Abs3;
ROG NÖ 1968 §24 Abs4;
Rechtssatz
Auch bei Fehlen eines das im Flächenwidmungsplan festgelegte "Bauland" nach der Zweckwidmung der Bauten aufgliedernden Bebauungsplanes sind demnach Baubewilligungen zu erteilen, wobei allerdings an die Stelle der sonst aus dem Bebauungsplan resultierenden Einschränkungen der Baufreiheit jene Grundsätze zu treten haben, die im § 120 Abs 7 BO für NÖ für den Fall des Bestandes eines vereinfachten Bebauungsplanes festgelegt sind.Auch bei Fehlen eines das im Flächenwidmungsplan festgelegte "Bauland" nach der Zweckwidmung der Bauten aufgliedernden Bebauungsplanes sind demnach Baubewilligungen zu erteilen, wobei allerdings an die Stelle der sonst aus dem Bebauungsplan resultierenden Einschränkungen der Baufreiheit jene Grundsätze zu treten haben, die im Paragraph 120, Absatz 7, BO für NÖ für den Fall des Bestandes eines vereinfachten Bebauungsplanes festgelegt sind.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1972001747.X02
Im RIS seit
24.10.2002
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
JWR_1972001747_19741126X02