Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2014/10/0115
Entscheidungsdatum
21.01.2015
Index
L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Niederösterreich
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
MSG NÖ 2010 §8 Abs1;
SHG EigenmittelV NÖ 2000 §2 Abs1 Z1 idF 9200/2-3;
VwRallg;
Rechtssatz
§ 2 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG EigenmittelV 2000 ist mit Blick auf den Grundsatz des § 8 Abs. 1 NÖ MSG 2010 auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 2 Abs. 1 Z. 1 NÖ SHG EigenmittelV 2000 auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG EigenmittelV 2000 ist mit Blick auf den Grundsatz des Paragraph 8, Absatz eins, NÖ MSG 2010 auszulegen, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ SHG EigenmittelV 2000 auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der
wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung
Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014100115.J03
Im RIS seit
09.03.2015
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2014100115_20150121J03