Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/09/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/09/0077

Entscheidungsdatum

12.11.2013

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs2;
DMSG 1923 §1 Abs5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0064 E 15. Dezember 2011 RS 1

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, DMSG 1923, 1769 BlgNR 20. GP, ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und 5 DMSG 1923, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012090077.X01

Im RIS seit

13.12.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2014

Dokumentnummer

JWR_2012090077_20131112X01