Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.7.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - XXI, zu § 20 Abs 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (Hinweis E 19.2.1993, 90/17/0309).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 19.7.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985, ausgesprochen, es sei Voraussetzung für die Abgabepflicht, dass der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, dass er durch diese den Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Dass der Ausdruck "aufgeschlossen werden" in diesem Sinn zu verstehen ist, zeigen - so heißt es im erwähnten Erkenntnis weiter - die Ausführungen im Bericht des gemischten Ausschusses betreffend die Bauordnung (L - 201/2 - römisch 21 , zu Paragraph 20, Absatz 3 bis 6), wonach die Berechnung der Frontlänge nach der Fläche des Bauplatzes die Schaffung von Bauplätzen mit möglichst schmaler Straßenfront verhindern soll und überdies die Grundlage dafür schafft, dass auch die Eigentümer von Bauplätzen, die nicht unmittelbar an die Verkehrsfläche angrenzen, obwohl sie von ihr aufgeschlossen werden, zur Beitragsleistung herangezogen werden können. Die Lage an der öffentlichen Verkehrsfläche ist daher nicht erforderlich dafür, dass ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird (Hinweis E 19.2.1993, 90/17/0309).