Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/17/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/17/0112

Entscheidungsdatum

21.12.1998

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg

Norm

LSchG Vlbg 1982 §13;
LSchG Vlbg 1982 §20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/17/0154

Rechtssatz

Auch wenn es sich bei einem Materialabbau um eine flußbauliche Maßnahme handelt, liegt dann eine Abbauanlage vor, wenn damit eine zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (hier:) Sand verbunden ist (Hinweis E 29.9.1992, 89/17/0104). Dies ist auch sachgerecht, weil eine - jedenfalls im Regelfall auf Gewinn gerichtete - zweckorientierte und damit im Zusammenhang stehend organisierte Gewinnung von (hier:) Sand diese Eigenschaft nicht dadurch verliert, daß sie auch positive flußbautechnische Wirkungen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170112.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1994170112_19981221X01