Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Entscheidungstext 1951/51

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

1951/51

Entscheidungsdatum

18.12.1951

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

RStG 01te

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
295/49

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Dr. Lennkh, den Senatspräsidenten Dr. Putz und die Räte Dr. Höslinger, Dr. Borotha und Dr. Strau als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Ernst Rüdiger S. in L, Argentinien, gegen das ehemalige Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Berufung der Finanzprokuratur gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. November 1947, Zl. 576/1 - II - Vr 47, betreffend die Rückstellung der Liegenschaft [...] und zur Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers vom 22. November 1947 und vom 17. Dezember 1947 auf Rückstellung in [...] gelegener Liegenschaften, zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Berufung der Finanzprokuratur in Wien gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. November 1947, Ziffer 576 /, eins, - II - VR 47, betreffend die Rückstellung der Liegenschaft E.Ziffer 465, der oberösterreichischen Landtafel (Haus in L, P Nr. 9) wird abgewiesen.

römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Dezember 1947 auf Rückstellung von Liegenschaften nach dem Ersten Rückstellungsgesetz wird, soweit er sich auf die Liegenschaft E.Ziffer 305, des Grundbuches K.G. römisch eins und auf die Parzellen 236/2 und 245, inliegend der E.Ziffer 110, des Grundbuches K.G. R bezieht, abgewiesen.

römisch drei. Die ganzen Liegenschaften:

[...]

werden mit 1. Jänner 1952 in dem Zustand, in dem sie sich befinden,

an Ernst Rüder S. in L, Argentinien, zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwaltes in Wien römisch eins., Reichsratstrasse 12, gemäss Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, Bundesgesetzblatt , Nr. 166, (Erstes Rückstellungsgesetz) rückgestellt.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Betrag von 119.844,26 S (einhundertneunzehntausendachthundertvierzigvier 26/100 Schilling), die Oesterrechischen Bundesforste sind schuldig, den Betrag von 103.634,68 S (einhundertdreitausendsechshundertdreissigvier 69/100 Schilling) dem Beschwerdeführer zu Handen seines genannten Vertreters binnen vier Wochen bei Zwangsfolge unter Bedachtnahme auf die Vorschriften des Devisengesetzes zu bezahlen.

Dieses Rückstellungserkenntnis gilt als öffentliche Urkunde, auf Grund welcher bücherliche Einverleibung und Vormerkungen vollzogen werden können. Demnach kann in den vorstehend unter Nr. 1 bis 82 verzeichneten Grundbuchseinlagen das Alleineigentum, in den unter Litera a, bis k verzeichneten Grundbuchseinlagen das Miteigentum zu 3/16 Anteilen für Ernst Rüdiger S. einverleibt werden.

Die körperliche Uebergabe der unter Nr. 1 bis 45 verzeichneten Liegenschaften und der unter Litera a bis g verzeichneten Liegenschaftsanteile ist im Einvernehmen zwischen dem Amte der oberösterreichischen Landesregierung und dem Vertreter des Beschwerdeführers durchzuführen, die körperliche Uebergabe der unter Nr. 46 bis 82 verzeichneten Liegenschaften und der unter Litera h bis k verzeichneten Liegenschaftsanteile hat bereits stattgefunden.

Begründung

Der Beschwerdeführer hatte am 14. Februar 1947 einen Bescheid der Finanzlandesdirektion Linz des Inhaltes erwirkt, es werde ihm die Liegenschaft E.Ziffer 465, der oberösterreichischen Landtafel, Haus Nr. 9 P, L, gemäss Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Ersten Rückstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1946, rückgestellt. Die Entscheidung über die Rückstellung von Erträgnissen aus dieser Liegenschaft sowie der Ausspruch über die allfällige Sicherstellung von Ersatzansprüchen bleibe einer weiteren Entscheidung vorbehalten. Gegen diesen Bescheid hatte die Finanzprokurator insoweit berufen, als darin nicht die für das rückzustellende Vermögen gemachten Aufwendungen festgestellt, die Erträgnisse zurückbezahlten und bezüglich des Restbetrages eine Höchstbetragshypothek zu Gunsten der Republik Oesterreich einverleibt worden sei. Die Berufung wurde dem Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vorgelegt und ist dort am 7. Mai 1948 eingelangt, jedoch unerledigt geblieben. Der Beschwerdeführer hatte ferner am 22. November 1947 und am 17. Dezember 1947 zwei auf das Erste Rückstellungsgesetz gestützte Anträge auf Rückstellung einer Reihe von Liegenschaften in Oberösterreich und in Niederösterreich eingebracht. Diese Anträge sind bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, die mit Bescheid des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 22. Juli 1947, Zl. 127.237 - 8/47, für die Behandlung der Rückstellungsansprüche des Beschwerdeführers zuständig erklärt worden war, am 29. November bzw. 27. Dezember 1947 eingelangt, wurden dort jedoch nicht erledigt. Der Beschwerdeführer überreichte deshalb beim Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung am 5. Februar 1949 einen Antrag nach Paragraph 73, AVG, doch blieb auch dieser Antrag unerledigt.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 10. Februar 1949 wegen Nichterledigung der Berufung der Finanzprokuratur und am 10. September 1949 wegen Nichterledigung seines Antrages nach Paragraph 73, AVG, je eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein.

Der Gerichtshof leitete über beide Beschwerden das Vorverfahren ein, die belangte Behörde hat die versäumten Bescheide jedoch auch innerhalb der Frist, die ihr hiefür gemäss Paragraph 36, Absatz 2, VwGG, StGBl Nr. 208 aus 1945,, gesetzt wurde, nicht nachgeholt und so musste der Gerichtshof die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen durchführen. Dabei hat er aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Einantwortungsurkunden des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 1942, A1/42, A2/42 und A3/43, den gleichfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten, gerichtlich beglaubigten und teilweise von Amts wegen ergänzten Grundbuchsauszügen, einer gleichfalls vom Beschwerdeführer vorgelegten notariell beglaubigten Abschrift der Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und Preussischen Staatsanzeiger vom 9. Oktober 1939, einer in den Akten des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung erliegenden Abschritt einer vom Reichsgau Oberdonau am 19. Februar 1943 ausgestellten Aufsandungserklärung, einer vom Gerichtshof der niederösterreichischen Landtafel am September 1951 durchgeführten Erhebung den Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8. April 1948, OeAL/1 - 910 - 11 - 742/9 - 1947, an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. Jänner 1950, Ha 1702/5 - 1949, vom 21. März 1951, Ha 143/2 - 1951, vom 17. September 1951, Ha 143/6 - 1953 und vom 6. Dezember 1951, Ha 143/8 - 1951,

den Schreiben des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 23. August 1949, LA VI/12 - 553/237 - 1949, und an den Verwaltungsgerichtshof vom 30. Juni 1950, LA VI/12 - 642/3 - 1950, vom 14. Dezember 1950, LA VI/12 - 967/8 - 1950, vom 11. Oktober 1951, LA I/8-406 - 1951, vom 15. Dezember 1951, LA VI/12 - 989/13 - 1951 und vom 18. Dezember 1951, LA VI/12 - 989/14 - 1951,

den Schreiben der Generaldirektion der Bundesforste an den Verwaltungsgerichtshof vom 20. Juli 1950, Ziffer 10 Punkt 548 /, römisch zwei /, 2, - 50 St. vom 9. Juli 1951 Ziffer 9803 /, römisch zwei /, 2, - 1951 St und vom 10. Oktober 1951, Ziffer 14 Punkt 758 /, römisch zwei /, 2 -, 1951,, St,

den Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Mai 1950, Ziffer 19 Punkt 423, - II/6b/50 und vom 5. Dezember 1951, Ziffer 81 Punkt 361, - I/2a - 51,

dem Schreiben des Liquidators der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Oesterreich vom 11. Juli 1950, Ziffer 17 Punkt 193 /, 1950,, dem Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. November 1947, Ziffer 576 /, eins, - II VR - 47,

den Schreiben derselben Behörde an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 4. Mai 1948, Ziffer 522 /, 12, - II VR 48, vom 31. Mai 1949, Ziffer 338 /, eins, römisch vier b VR 1949, und an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Juli 1951, Ziffer 135 /, 3, römisch vier b VR 1951, den Schreiben der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 12. August 1947, GA XIII - 2198/47 AZ O - 5210 - B - 4525 und an den Verwaltungsgerichtshof vom 28. Juni 1951, Z. VR - II a - 1496/51, sowie dem Schreiben des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, Finanzkasse, Vollstreckung, ohne Zahl und Datum an den Verwaltungsgerichtshof, eingelangt am 14. Juli 1951,

der Berufung der Finanzprokurator Zl. 18.939 - VI - 47 gegen den Rückstellungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 14. November 1947, Ziffer 576 /, eins, - II - VR 47, den Schreiben der Finanzprokuratur an die Finanzlandesdirektion Linz vom 21. November 1947, Ziffer 18 Punkt 939, - römisch sechs - 47, und vom 10. Februar 1948, Ziffer 1874, -48 und an den Verwaltungsgerichtshof vom 14. September 1951, Ziffer 42 Punkt 102, -VI 51 und vom 7. November 1951, z. Ziffer 42 Punkt 102, - römisch sechs - 51, sowie

den Eingaben des Beschwerdeführers an die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 22. September 1947, vom 22. November 1947, vom 17. Dezember 1947 und vom 8. März 1948, an das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und an den Verwaltungsgerichtshof vom 25. Februar 1950, vom 17. Juli 1950, vom 16. Februar 1951, vom 21. März 1951, vom 21. Juli 1951 und vom 28. Juli 1951, nachstehenden Sachverhalt entnommen:

Mit Bekanntmachung vom 5. Oktober 1939, kundgemacht im Deutschen Reichsanzeiger vom 9. Oktober 1939 hat der Reichsminister des Innern den nunmehrigen Beschwerdeführer Ernst Rüdiger S. auf Grund des Paragraph 2, des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 14. Juli 1933, DRGBl. 1 S. 480 in Verbindung mit Paragraph eins, des Gesetzes über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf der Staatsangehörigkeit in der Ostmark vom 11. Juli 1939, DRGBl. römisch eins S. 1235, der deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig und sein Vermögen als dem Reich verfallen erklärt. Von dieser Verfügung wurden die nachstehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteile betroffen:

[...]

An der Mehrzahl dieser Liegenschaften war das Eigentum durch Familienfideikommisse beschränkt, doch hatte das Gesetz vom 6. Juli 1936 DRGBl. römisch eins. S 825, das Erlöschen aller noch bestehender Familienfideikommisse mit Beginn des 1. Jänner 1939 ausgesprochen und in der Folge hat der Fideikommissenat des Oberlandesgerichtes Wien am 13. Februar 1943 unter FS römisch eins 89/38, 90/38, 255/38, 256/38 und 257/38 auch die im Paragraph 11, des Gesetzes vorgesehenen Fideikommissauflösungsscheine erstellt.

Die Liegenschaften Grundbuch K.G. E.Z., 507 und Grundbuch K, E.Ziffer 104, hatte der Beschwerdeführer im Jahre 1936 durch Verträge erworbene die anderen in Rede stehenden Liegenschaften und Liegenschaftsanteile waren ihm nach dem Tode seines Vatters am 16. November 1927 angefallen. Grundbücherlich war im Zeitpunkt des Vermögensverfalles bei der Mehrzahl dieser Liegenschaften allerdings noch der Vater des Beschwerdeführers als Eigentümer eingetragen und auch die Einantwortung des Nachlasses wir für fideikommissarisch gebundene Erbmassen noch nicht durchwegs ausgesprochen. Die noch fehlenden Einantwortungen wurden vom Fideikemmissenat des Oberlandesgerichtes in Wien am 28. September 1942 und A 1/42, A 2/42 und A 3/42 verfügt.

Das Deutsche Reich hat in das verfallen erklärte Vermögen mit aller Rechten und Pflichten den Reichsgau Oberdonau als Seltstverwaltungskörperschaft eingewiesen und in der Folge hat sich die Gauselbstverwaltung Oberdonau in einer Aufsandungsurkunde vom 19. Februar 1943 entsprechend einer „grundsätzlichen Willensmeinung des Führers“ grundsätzlich einverstanden erklärt, dass bei den im Reichsgau Niederdonau gelegenen ehemaligen S. Liegenschaften das Eigentumsrecht für den Reichsgau Niederdonau (Gauselbstverwaltung) einverleibt werde. Demgemäss wurde im Grundbuch auf den vom Verfall betroffenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen, soweit sie in Oberösterreich gelegen waren, das Eigentum des Reichsgaues Oberdonau, soweit sie in Niederösterreich gelegen waren, das Eigentum des Reichsgaues Niederdonau einverleibt. In der Folge erfuhr der Grundbuchbestand nur insoferne eine Veränderung, als auf die Liegenschaft Grundbuch K.G. römisch eins E.Ziffer 305, im Jahre 1944 auf Grund eines Kaufvertrages das Eigentum des Deutschen Reiches (Reichsdomänenverwaltung) einverleibt wurde.

Im selben Jahre wurde auch aus der Einlage der niederösterreichischen Landtafel Ziffer 394, die Parzellen Nr. 236/2 und 245 K.G. R, ab- und der im Eigentum des Deutschen Reiches (Reichsdomänenverwaltung) stehenden Liegenschaft K.G. R, E.Ziffer 110, zugeschrieben.

Die Verwaltung der eingezogenen Güter wurde in Oberösterreich während der Zeit der deutschen Herrschaft vom Reichsgau Oberdonau und zwar mit Ausnahme der in die allgemeine Haushaltsrechnung einbezogenen Schlösser als gesonderte Vermögensmasse geführt und nach dem Sturz der deutschen Herrschaft von der oberösterreichischen Landesregierung übernommen.

In Niederösterreich führte während der Zeit der deutschen Herrschaft der Reichsgau Niederdonau die Verwaltung des Schlosses D, des Schlosses H und des Reviers F. Die Reviere D und S wurden von den Deutschen Reichtsforsten, das Weingut S, dem auch die beiden aus E.Ziffer 394, der niederösterreichischen Landtafel abgeschriebenen Parzellen K.G. R Nr. 236/2 und 245 zugeschlagen worden waren vom Reichsernährungsministerium verwaltet. Die „Gründe zum G“ bestehen lediglich aus einem 2 m breiten Geländestrafen, der von den Anrainern in Besitz genommen war. Nach dem Sturz der deutschen Herrschaft wurde das Schloss D von zwei Wirtschaftsbesitzern in Besitz genommen, die Reviere D und F wurden von den Oesterreichischen Bundesforsten übernommen, das Revier S zunächst von der U und ab 23. September 1947 von der niederösterreichischen Landesregierung, das Weingut S zunächst vom Liquidator der Einrichtungen des Deutschen Reiches in der Republik Oesterreich und ab 1. Juli 1946 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft. Mit 1. April 1948 wurde die Verwaltung der in Niederösterreich gelegenen Güter mit Ausnahme des Weingutes S dem Vertreter des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt der Entziehung bis zum Ende der deutschen Herrschaft Reingewinne von 160.451,02 RM und seither bis Ende 1947 solche von 119.844,26 S erzielt. In Niederösterreich hat die Verwaltung der Reviere D und F vom Ende der deutschen Herrschaft bis zur Uebergabe der Verwaltung an den Machthaber des Beschwerdeführers einen Ertrag von 103.634,68 S, die Verwaltung des Reviers S und des Schlosses H im selben Zeitraum Reinerträgnisse von 42.154,32 S erbracht, wovon 11.027,71 S von der Sperre nach dem Schillinggesetz erfasst und 2.808,92 S im Zuge eines anderen Rückstellungsverfahrens dem Stift K überlassen wurden. Wegen Herausgabe dieses letztgenannten Betrages hat der Beschwerdeführer erklärt, sich unmittelbar mit dem Stift K, wegen der Abrechnung über die Erträgnisse des Schlosses D sich unmittelbar mit den derzeitigen Inhabern auseinandersetzen zu wollen. Die Gebarung des Weingutes S führte zu einem Abgang von 27.705,48 S, den der Beschwerdeführer der Republik Oesterreich (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) inzwischen ersetzt hat.

Auf den für die Rückstellung in Betracht kommenden Gütern waren im Zeitpunkte der Einziehung Pfandrechte in nachstehender Höhe einverleibt:

In Oberösterreich für Rückstände an öffentliche Abgaben 506.932,91 S - RM für private Verbindlichkeiten. 770.188,07 S - RM in Niederösterreich für Rückstände an öffentlichen Abgaben 417.622,50 S - RM.

Diese Pfandrechte wurden während der Zeit der deutschen Herrschaft gelöscht. Soweit sie auf den Liegenschaften in Oberösterreich hafteten, war die Löschung zufolge Berichtes des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. September 1951, Ha 143/6 - 51, damit begründet, dass von den sichergestellten Schulden 730.089,05 S - RM bereits vor dem Vermögensverfall bezahlt worden waren und die restlichen 524.031,93 S - RM aus den Erträgnissen des Vermögens bezahlt wurden. Für die Pfandrechte auf den in Niederösterreich gelegenen Liegenschaften ergibt sich aus dem Bericht des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Dezember 1951, Ha- 143/8 - 1951, dass von den sichergestellten Schulden 364.910,80 S = RM beim Vermögenverfall bereits bezahlt waren, die Restschuld von 52.711,70 RM vom Oberfinanzpräsidenten Wien - Niederdonau am 21. Jänner 1943 auf 26.000 RM herabgesetzt und dieser Betrag vom Reichsgau Oberdonau gleichfalls aus den Erträgnissen des Gutes bezahlt wurde.

Bei diesem Sachverhalt hatte der Gerichtshof zunächst die Frage der Zulässigkeit der beiden Säumnisbeschwerden zu prüfen.

Wie der Gerichtshof in einer Reihe von Beschlüssen vergleiche , Slg. N.F. 1374 A/50, 1537 A/50 u.a.) dargetan hat, ist die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde an die Voraussetzung geknüpft, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, über den geltend gemachten Anspruch in der Sache zu entscheiden. Eine solche Verpflichtung hat die Finanzprokuratur, die dem Verfahren nach Paragraph 4, des Ersten Rückstellungsgesetzes als Partei beigezogen wurde, für den vorliegenden Fall mit der Begründung bestritten, dass die Rückstellungsansprüche nicht nach dem Ersten, sondern nach dem Dritten Rückstellungsgesetz geltend en machen gewesen wären und über Ansprüche nach dem Dritten Rückstellungsgesetz nicht die Finanzlandesdirektion und das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, sondern die bei den Landesgerichten zu bildenden Rückstellungskommissionen zu entscheiden gehabt hätten. Dabei übersieht die Prokurator jedoch, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung nur von der Art des erhobenen Anspruches abhängt, nicht aber von seiner sachlichen Berechtigung und dass daher der stand, dass die Rückstellung eines Vermögens richtig nur nach dem Dritten Rückstellungsgesetz hatte begehrt werden können, dann, wenn das Begehren auf das Erste Rückstellungsgesetz gestützt wurde, von der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes angerufenen und hiezu auch zuständigen Finanzlandesdirektion nicht zurück-, sondern abzuweisen gewesen wäre. Das gleiche gilt aber auch für das Bundesministerium für Finanzen, wenn es als Nachfolger des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vergleiche , Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,) auf Grund eines Antrages nach Paragraph 73, AVG an Stelle der säumigen Finanzlandesdirektion zu entscheiden hat.

Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung, nunmehr das Bundesministeriums für Finanzen, zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Finanzlandesdirektion .über den Anspruch auf Rückstellung des Hauses in L entschieden hat, liesse sich aber selbst dann nicht bestreiten, wenn der Bescheid der Finanzlandesdirektion unzuständigerweise ergangen wäre, weil das Bundesministerium in diesem Falle den Bescheid der Finanzlandesdirektion aufzuheben, nicht aber durch Zurückweisung der Berufung aufrechtzuerhalten hätte.

Die Einwendungen der Prokuratur gegen die Zulässigkeit beider Säumnisbeschwerden wegen mangelnder Verpflichtung der belangten Behörde zu einer Sachentscheidung erwiesen sich sonach als unbegründet. Da aber auch feststeht, dass die belangte Behörde die begehrten Bescheide nicht binnen sechs Monaten nach Einlangen der Anträge erlassen hat, ohne dass der Erledigung ein rechtliches Hindernis entgegen gestanden wäre, waren alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der beiden Säumnisbeschwerden erfüllt und so hatte der Gerichtshof aus Anlass der ersten dieser beiden Beschwerden über die Berufung der Finanzprokuratur gegen den Rückstellungsbescheid der Finanzlandesdirektion in Linz betreffend das Haus, P in L, aus Anlass der zweiten Beschwerde aber darüber zu entscheiden, ob und. Mit welchen Auflagen die übrigen zur Rückstellung beantragten Liegenschaften dem Beschwerdeführer auf Grund des Ersten Rückstellungsgesetzes zurückzustellen sind.

Die Berufung gegen den das Haus in L betreffende Rückstellungsbescheid ficht diesen Bescheid nur insoweit an, als darin eine Feststellung der auf diese Liegenschaft gemachten Aufwendungen unterblieben ist und die Finanzlandesdirektion es unterlassen hat, zur Deckung dieser Aufwendungen die Erträgnisse aus dieser Liegenschaft zurückzubehalten und zur Sicherstellung eines darüber hinausgehenden Ersatzes eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft einverleiben zu lassen. Diese Bemängelung des Rückstellungsbescheides der Finanzlandesdirektion mag im Zeitpunkte, in dem die Berufung eingebracht wurde, begründet gewesen sein; allein im Sinne des Paragraph 66, AVG sind der Berufungsentscheidung die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde zu legen und vorliegendenfalls wurde nach Einbringung der Berufung festgestellt, dass die Verwaltung des in Rede stehenden Hauses gegenüber den daraus erzielten Erträgnissen zwar einen Mehraufwand erfordert, dieser Mehraufwand aber in dem Ertragsüberschuss volle Deckung gefunden hat, der bei der Verwaltung der übrigen in Oberösterreich gelegenen, zur Rückstellung beantragten Güter erzielt wurde, dass sie daher unter der Voraussetzung, dass die Rückstellungsansprüche des Beschwerdeführers in Bezug auf diese übrigen Güter in Oberösterreich begründet sind - eine Voraussetzung, deren Zutreffen sich aus den folgenden Ausführungen gegen diese Ueberschüsse einzubringen sind und die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek auf dem Haus in L entbehrlich machen.

Für die Beurteilung der weiteren Rückstellungsansprüche, die der Beschwerdeführer auf Grund des Ersten Rückstellungsgesetzes geltend gemacht hat, hat Paragraph eins, dieses Gesetzes die Grundlage abzugeben. Danach sind die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den im Paragraph eins, des sogenannten Erfassungsgesetzes StGBl. Nr. 10 aus 1945, genannten Gründen entzogenen und beim Inkrafttreten des Ersten Rückstellungsgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Ueberleitungsgesetzes verwalteten Vermögen den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind oder ihren Erben (Legataren) nach Massgabe der in den folgenden Paragraphen des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen zurückzustellen. Der bezogene Paragraph eins, des Erfassungsgesetzes aber spricht von sogenannten rassischen, nationalen und anderen Gründen, die mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Zusammenhang stehen.

Im vorliegenden Fall steht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens fest, dass die zur Rückstellung beantragten Liegenschaften durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus Gründen, die mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Zusammenhang standen, entzogen worden sind, dass sie im Zeitpunkt der Entziehung teils im Eigentum des Beschwerdeführers standen, teils zu den von seinem Vater hinterlassenen Nachlassmassen gehörten und dass die betreffenden Nachlassmassen dem Beschwerdeführer in der Folge als Erben eingeantwortet worden sind. Auch dass all diese Liegenschaften nunmehr teils von Dienststellen des Bundes, teils von solchen der Länder Oberösterreich oder Niederösterreich verwaltet werden, lässt sich nicht bestreiten. Die Entscheidung darüber, ob das Erste.Rückstellungsgesetz eine hinreichende Grundlage für den Anspruch auf Rückstellung der bezeichnen Liegenschaften bildet, hängt also letzten Endes von der Beantwortung der Frage ab, ob die Bundes- oder Landesdienststellen, die diese Liegenschaften derzeit verwalten, die Verwaltung auf Grund des Behörden-Ueberleitungsgesetzes (StGBl. Nr. 94 aus 1945,) führen. In dieser Hinsicht steht fest, dass die von den Reichsgauen Oberdonau und Niederdonau geführte Selbstverwaltung gemäss Paragraph 7, des Behörden-Ueberleitungsgesetzes auf die oberösterreichische und niederösterreichische Landesregierung, die Geschäfte der Deutschen Reichsforste gemäss Paragraph 43, desselben Gesetzes auf die Oesterreichischen Bundeserste übergegangen sind. Daran kann es auch nichts ändern, dass die Liegenschaften welche die beiden Landesregierungen aus dem Besitz der Reichsgaue Oberdonau und Niederdonau übernommen hatten, im Jahre 1939 als dem Deutschen Reich verfallen erklärt und von diesem erst nachträglich dem Reichsgau Oberdonau und in weiterer Folge zum Teil dem Reichsgau Niederdonau zugewiesen worden waren. Denn, wenn auch der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seiner beiden Erkenntnisse vom 13. September 1951, Zl. 113/51 und 392/51 ausgesprochen hat, dass der Erste Rückstellungsgesetz nur Fälle erfassen wollte, in denen das Deutsche Reich bis zum Ende der Okkupationszeit Eigentümer der von ihm entzogenen Vermögenschaften geblieben ist, so ergibt sich doch aus den folgenden Ausführungen dieser Entscheidungsgründe, dass mit dieser Bemerkung nur jene Fälle aus dem Anwendungsbereich des Ersten Rückstellungsgesetz ausgeschlossen werden sollten, in denen das Deutsche Reich diese Liegenschaften weiterveräussert hatte, das entzogene Vermögen also auf Grund eines Rechtsgeschäftes privatrechtlicher Art auf einen anderen Eigentümer übertragen worden war. Diesen Gedanken hat der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 1951, Zl. 1108/49, noch näher begründet und genauer dahin festgelegt, dass die Ableitung von Rückstellungsansprüchen aus dem Ersten Rückstellungsgesetz dann, wenn sich zwischen die Entziehung und. den Uebergang der Verwaltung an eine Bundes- oder Landesdienststelle ein nach diesen Grundsätzen des Privatrechtes zu beurteilendes Rechtsgeschäft eingeschoben hat, deshalb ausgeschlossen sein soll, weil in diesem Falle dem Rückstellungspflichtigen die Möglichkeit, die aus diesem Privatrechtsgeschäft abzuleitenden Rechte im Rückstellungsverfahren als Partei geltend zu machen, nicht genommen werden darf, eine Parteistellung für den Rückstellungspflichtigen aber nur im Verfahren nach dem Dritten und nicht auch in dem nach dem Ersten Rückstellungsgesetz vorgesehen ist. Im vorliegenden Falle aber liegt ein solches Privatrechtsgeschäft, das für den Uebergang der Liegenschaften vom Deutschen Reich auf den Reichsgau Oberdonau und eines Teiles dieser Liegenschaften vom Reichsgau Oberdonau auf den Reichsgau Niederdonau die Grundlage gebildet hätte, nicht vor, die Uebertragung dieser Liegenschaften geschah vielmehr durch Hoheitsakte, die auf die nach damaliger Ansicht einem Gesetz gleichkommende „Meinung des Führers“ gestützt waren, so dass auch im Sinne der drei bezogenen Vorerkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes ein hinreichender Grund, die Anwendbarkeit des Ersten Rückstellungsgesetz zu verlangen, nicht in Abrede stellen.

Anders liegen die Verhältnisse jedoch für die zum Weingut S vereinigten Liegenschaften, d.s. die Liegenschaft E.Ziffer 305, des Grundbuches römisch eins und die beiden aus E.Ziffer 394, der niederösterreichischen Landtafel abgeschriebenen Parzellen Nr. 235/3 und 245 der K.G. R. Denn diese Liegenschaften hat, wie sich aus den Grundbuchauszügen ergibt, der Reichsgau Niederdonau dem Deutschen Reich(Reichsdomänenverwaltung) im Jahre 1944 verkauft, hier liegt also zwischen der Entziehung und der Uebernahme der Verwaltung durch eine österreichische Dienststelle ein privatrechtlicher Vertrag und das schliesst aus den dargelegten Gründen die Anwendung des Ersten Rückstellungsgesetzes aus. In Bezug auf die zum Weingut S gehörigen Liegenschaften wer also das auf das Erste Rückstellungsgesetz gestellte Begehren abzuweisen

Gemäss Paragraph eins, Absatz 2, des Ersten Rückstellungsgesetzes sind im Falle der Rückstellung mit dem rockzustellenden Vermögen auch die Erträgnisse zurückzustellen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und nach im Inland vorhanden sind, wobei diese Erträgnisse aber nach Paragraph 3, Absatz 4, desselben Gesetzes für allfällige Ersatzansprüche für Aufwendungen bis zur Höhe dieser Ansprüche zurückbehalten werden können.

Im vorliegenden Falle steht nun für die von der oberösterreichischen Landesregierung verwalteten Liegenschaften unbestrittenermassen fest, dass aus deren Verwaltung für die Zeit bis Ende des Jahres 1947, da sie von österreichischen Dienststellen geführt wurde, nach Abzug aller Aufwendungen, auch der für das Haus in L, Nr. 9, gemachten, ein Reinertrag von 119.844,26 S erzielt worden ist. Diesen Ertrag ist das Land Oberösterreich sonach dem Beschwerdeführer herauszugeben verpflichtet. Dazu kommt noch der noch ziffermässig festzustellende Reinertrag vom Beginn des Jahres 1948 bis zum Rückstellungszeitpunkt. Dagegen konnte für den darüber hinaus aus denselben Gütern während der deutschen Herrschaft erzielten Reinertrag dem Land Oberösterreich eine Pflicht zur Herausgabe nicht auferlegt werden, da nicht festgestellt werden konnte, dass diese Beträge noch im Inland vorhanden sind oder nach dem 27. April 1945 an eine öffentliche Kasse abgeführt wurden (Paragraph eins, der Vdg. Bundesgesetzblatt Nr. 167 aus 1946,). Für die Liegenschaften in Niederösterreich wurde festgestellt, dass deren Verwaltung in der Zeit, in der sie von österreichischen Dienststellen geführt wurde, d.i. in der Zeit vom Ende der deutschen Herrschaft bis zur Uebergabe der Verwaltung an den Vertreter des Beschwerdeführers mit 1. April 1948, Erträgnisse von 145.789 S erzielt wurden, und zwar von den unter der Verwaltung der Oesterreichischen Bundesforste stehenden Liegenschaft von 103.634,68 S, von den unter der Verwaltung der niederösterreichischen Landesregierung stehenden Liegenschaften 42.154,32 S, wovon jedoch der an das Stift K bezahlte Betrag von 2.808,92 S und der von der Sperre nach dem Schillinggesetz erfasste Betrag von 11.027,71 S in Abzug kommt. Demnach warne die Oesterreichischen Bundesforste zur Herausgabe des Ertrages von 103.634,68 S, das Land Niederösterreich zur Herausgabe des restlichen Ertrages von 28.317,69 S zu verpflichten.

Aus diesen Erwägungen war die im Spruche dieses Erkenntnisses zu entscheiden.

Wien, am 18. Dezember 1951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1951:1951001951.X00

Im RIS seit

29.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1951001951_19511218X00